Freistellungen und Beurlaubungen
Vor einiger Zeit häuften sich Freistellungsanträge für einzelne Tage unmittelbar vor bzw. nach Ferien oder gar mehrere Wochen innerhalb des Schuljahres. Mit erschreckender Selbstverständlichkeit wird von der Schule die Gewährung einer Freistellung erwartet.
Zumeist erfolgen die Anträge viel zu spät und in der Regel sind Urlaub und Flug ohne vorherige Rücksprache schon gebucht. Dies ist ein eklatanter Verstoß gegen die Schulpflicht!
Grundsätzlich ist so eine Freistellung während der regulären Schulzeit, insbesondere unmittelbar vor und nach Ferien, nicht vorgesehen.
Gemäß § 9 der Schulpflichtverordnung darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Diese liegt bei einem geplanten Urlaub außerhalb der Ferien aber nicht vor!
Generell dürfen Klassenleiter(innen) ein Kind nur bis zu zwei Tage freistellen. Zeiträume darüber hinaus sowie alle ferienverlängernden Beurlaubungen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin. Diese prüft die Beurlaubungsgründe, hält Rücksprache mit den Klassenleiter(inne)n bzw. der zuständigen Schulrätin und entscheidet dann.
Es gelten folgende Regelungen:
- Eine Beurlaubung bedarf eines wichtigen Grundes und ist mindestens vier Wochen vorher zu beantragen, auf jeden Fall aber vor der Buchung von Flügen usw.
- Ein Gespräch mit Klassenleiter(in) und / oder Schulleiterin ist im Vorfeld unerlässlich.
- Mit einer Freistellung ergeht die Verpflichtung zur eigenständigen Nacharbeit des verpassten Stoffes, versäumte Leistungs-nachweise sind unverzüglich nachzuholen.
- Bei allen Freistellungen außerhalb der Ferienzeiten Mecklenburg-Vorpommerns ist die schriftliche Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Bitte beachten Sie zukünftig bei der Planung Ihres Urlaubes die veröffentlichten Ferientermine für Mecklenburg-Vorpommern. Mehr als 60(!) Ferientage pro Schuljahr sollten ausreichend sein und machen eine Verletzung der Schulpflicht und damit verbundenen Ärger unnötig.